Notar der Kanzlei Worch-Rohweder
Neben den anwaltlichen Dienstleistungen kann Ihnen die Kanzlei Worch-Rohweder durch den Rechtsanwalt und Notar Wilfried Worch-Rohweder auch das gesamte Leistungsspektrum notarieller Tätigkeiten anbieten.
Der Notar ist in seiner Eigenschaft Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes. Für Sie als Klient im Vordergrund stehend steht der Notar vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Notarielle Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen, wie z.B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Tätigkeitsfeldern:
- -Immobilien
(Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.)
- Ehe, Partnerschaft und Familie
(Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption)
- Erbe und Schenkung
(Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung,
vorweggenommener Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.)
- Unternehmen
(Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung etc.)
- Vorsorgevollmacht
(Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
- Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
(Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)
Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse.
Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften im Notariat bis hin zur korrekten Abrechnung der Kosten und Gebühren mit den Klienten.
Weitere Erstinformationen zu einzelnen ausgesuchten Tätigkeitsfeldern, wie dem Grundstückskauf, dem Erbe und der Schenkung, der Vorsorge durch Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, können Sie auch den in unserem Wartezimmer zu Ihrer Mitnahme ausliegenden Broschüren entnehmen!
Hier ein erster Überblick:
Der Immobilienkauf
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit Ihnen Ihre Zielvorstellungen, informiert Sie über Ihre Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Ehe, Partnerschaft und Familie
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben. Dabei wirft das Zusammenleben zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie z.B.: Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen, soll Vermögen (z.B. Grundbesitz, gemeinsam oder allein erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus, hafte ich für die Schulden meines Partners, was geschieht im Falle der Trennung, welche Rechte habe ich im Todesfall etc.?)
Das Gesetz bietet zu diesen und anderen Fragen die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen. Voraussetzung dazu ist selbstverständlich die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Der Notar kann als unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten.
Erbe und Schenkung
In der Bundesrepublik stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte die sog. gesetzliche Erbfolge vor. Diese kann als allgemeine Regelung selbstverständlich nicht für alle individuellen Verhältnisse gleich gut und den Bedürfnissen entsprechend sein. Das Gesetz gibt deswegen auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sog. Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt. Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Art und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge, d. h. durch die Gestaltungsformen der Testamente und Erbverträge, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d. h. die Verfügung zu Lebzeiten des Übertragenden. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall
Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch von Gerichten, Behörden und Ärzten anerkannt werden und somit zur Geltung gelangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen im Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen. Eine Patientenverfügung kann insoweit auch eine Vorsorgevollmacht ergänzen.